Was versteht man bei einer Wohngebäudeversicherung unter einem Unterversicherungsverzicht?

Die Versicherungsbranche ist gespickt mit sperrigen Begriffen, die in der Regel auch noch äußerst erklärungsbedürftig sind – so auch der „Unterversicherungsverzicht“ oder kurz „UVV“, wie wir Versicherungsvermittler ihn nennen.

Der Sinn hinter diesem Wort bzw. der zugehörigen Klausel lautet wie folgt:

Die Versicherung verzichtet im Schadenfall auf die „Einrede der Unterversicherung“

Er sagt also quasi:

„Wir glauben dir, lieber Kunde, dass die vereinbarte Versicherungssumme passt, die du angegeben hast bzw. die vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Und im Schadenfall werden wir deshalb auch nicht unsere Leistung kürzen, weil die Summe etwa (doch) zu niedrig angesetzt wurde.“

Letztlich soll ja in jedem Schadenfall – ob groß oder klein – die vollständige Summe reguliert werden, die es braucht, um den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen.

Im Worst Case also der komplette Abriss und Wiederaufbau „in gleicher Art und Güte“, wie es so schön heißt.

Doch ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht, denn:
Es gibt eine Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen mit noch mehr unterschiedlichen Tarifen und wiederum unterschiedlichen Methoden zur Wertermittlung, die die Basis für den UVV darstellt.

Die meisten Versicherungegesellschaften geben dem Kunden mehrere Möglichkeiten an die Hand, wie diese Ermittlung erfolgen kann – eine solche Klausel lautet z.B.:

„Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird.
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
a) sie aufgrund einer von der Versicherung anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird. Eine Anerkennung liegt vor, wenn der Versicherer nach Überlassung der Schätzung dieser nicht unverzüglich widerspricht.
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und die Versicherung diesen Betrag umrechnet.
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet wurde.
d) bei Wohngebäuden je qm Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung oder der GDV-Definition ein Wert von 150 Mark gegeben ist.“

Hier haben wir also gleich vier Möglichkeiten, eine Versicherungssumme zu ermitteln, auf die die Versicherung dann einen Unterversicherungsverzicht in der Gebäudeversicherung gewährt. (Was es mit dem „Wert 1914“ auf sich hat, thematisieren wir weiter unten.)

Während die erste Variante (Bausachverständigenschätzung) in der Praxis eher bei größeren, komplexeren Wohn- aber insbesondere Gewerbe-Immobilien immer mal wieder zur Anwendung kommt, findet man sie bei üblichen Wohngebäuden eher selten vor; denn schließlich kostet sie den Versicherungsnehmer auch Geld.

Die zweite – Angabe des Neubauwerts – wird schon öfter, aber dann eher bei Neubauten oder wenige Jahre alten Objekten genutzt, wenn die Summe bekannt ist.

Die dritte Variante ist die geläufigste:
Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) hat einen Wertermittlungsbogen „Nr. 772“  entwickelt, an dem sich viele Versicherungen orientieren, ihn aber teilweise auch abändern.

Manche Versicherungen sind dazu übergegangen, gar keinen „Wert 14“ in Mark zu errechnen beziehungsweise in der Police auszuweisen (im Hintergrund kalkulieren sie aber meist dennoch einen solchen), sondern nur noch ein paar eigene Fragen zu stellen – wenn diese alle korrekt angegeben wurden, wird UVV erteilt. Manche fragen sogar nur noch nach den Quadratmetern Wohnfläche…

[ Die 4. Variante ist so am Markt nicht üblich, hier handelt es sich um einen Sondertarif – das Besondere an dieser Methode ist die extreme Einfachheit der Multiplikation.
Beispiel: 150qm Wohnfläche x 150 Mark = 22.500 Mark => UVV gilt. ]

Egal, welche Methode gewählt wird, das Ziel ist immer, den Gebäudewert auf diese Art vollständig zu erfassen, damit man auch richtig versichert und eben nicht „unterversichert“ ist. Eine Überversicherung geht zwar auf den Geldbeutel, ist aber nicht so schlimm im Schadenfall für Ihr Wohngebäude.

Schaden mit Unterversicherungsverzicht bei der Wohngebäudeversicherung

Habe ich nun beispielsweise die 3. Variante bei der Beantragung meiner Wohngebäudeversicherung gewählt und den UVV erhalten, wird ein Schaden (sofern dem nicht eine der etlichen anderen zu beachtenden Klauseln entgegensteht), vollständig vo der Versicherungsgesellschaft reguliert.

Dabei ist es egal, ob wir von einem Dachziegel sprechen, der vom Sturm weggeweht wird und ein paar Hundert Euro zu Buche schlagen oder das Haus komplett bis auf die Grundmauern abbrennt.

Eines sollte man wissen:
Je größer der Schaden ist, umso eher prüft der Gebäudeversicherung – neben vielen anderen Punkten – ob die Angaben, die im Antrag gemacht wurden auch wirklich mit dem versicherten Objekt vor Ort übereinstimmen.

Und hierbei kann es zu bösen Überraschungen kommen…
Denn nicht selten lautet die Definition der Wohnfläche z.B. wie folgt:

„Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume (kein Abzug für Dachschrägen) des Gebäudes einschließlich der dazugehörigen Hobbyräume sowie Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind.
Dem gleichgestellt ist die Übernahme der Angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen. Wohnflächen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bodenfläche eines sich im Gebäude befindlichen Schwimmbeckens muss nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich ist – sofern vorhanden – die die Höhe der Nutzfläche von ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Räumen und Anbauten anzugeben. Anzugeben ist die Wohnfläche ohne einen ausgebauten Keller. Dieser wird separat im Rahmen der Wertermittlung erfasst.“

Mal ehrlich – wer denkt bei der Angabe der Wohnfläche, dass die Dachschrägen nicht abgezogen würden? Und woher stammt dieser Glaubenssatz?

Ganz einfach: aus der „Wohnflächenverordnung“, denn dort ist genau das eigentlich geregelt.

Diese Verordnung interessiert die meisten Wohngebäudeversicherungen jedoch überhaupt nicht und so kann es durchaus sein, dass man nach bestem Wissen und Gewissen „150qm“ geantwortet hat, als der Versicherungsvermittler nach der Wohnfläche gefragt hat und im Schadenfall stellt sich heraus, dass nach Definition des Versicherers eigentlich „170qm“ die korrekte Antwort gewesen wäre.

Nun habe ich in der Police zwar „Unterversicherungsverzicht in der Gebäudeversicherung“ stehen, aber auch den Satz:

„Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nach Ziffer 12.1.3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann die Versicherung nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.“

Wie kann eine Unterversicherung in der Gebäudeversicherung entstehen?

Im oben genannten Beispiel wäre eine Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung dadurch entstanden, dass die Angaben zur Wohnfläche nicht korrekt angegeben wurden (obwohl man dies glaubte).

Es gibt aber noch etliche weitere Möglichkeiten, wie ich in die Unterversicherung rutsche; hier eine (nicht abschließende) Aufzählung:

  • Falsche Angabe zur Anzahl der Geschosse
    Dach ist ausgebaut, wurde aber als nicht ausgebaut angegeben (z.B. weil es nicht bewohnt wird); oder umgekehrt (ja, auch das ist möglich!)
  • Keller ist anteilig ausgebaut (z.B. Partykeller), wurde aber nicht angegeben
  • Garagen/Carports sind nicht erfasst worden
  • Nebengebäude wurden nicht angegeben
  • Die Frage nach dem Ausstattungsstandard wurde nicht passend beantwortet (höherwertige Ausstattung ist vorhanden oder wurde nach Vertragsschluss nachgerüstet)
  • Die Höhe der Bausumme wurde falsch vom Vorbesitzer übermittelt und daraus die Wertermittlung vorgenommen
  • Es sind An-/Umbauten vorgenommen worden, die dem Versicherer nicht angezeigt wurden

Schaden ohne Unterversicherungsverzicht bei einer Wohngebäudeversicherung

Man mag meinen, dass eine Wohngebäudeversicherung ohne Unterversicherungsverzicht (UVV) deutlich schlechter ist als einer mit UVV, denn schließlich verzichtet der Versicherer nicht auf die Kürzung der Leistung im Falle einer etwaigen Unterversicherung.

Und in der Tat sollte ein UVV stets enthalten sein, jedoch bringt dieser wie oben beschrieben auch eigentlich nur dann etwas, wenn die Angaben alle stimmen, die den Wohngebäudeversicherer dazu veranlasst haben, ihn zu gewähren – sonst habe ich eigentlich gar keinen „echten“ Unterversicherungsverzicht in der Gebäudeversicherung.

Heutzutage ist es recht üblich, dass die Policen den UVV enthalten haben.
Trifft man jedoch entweder auf ältere Policen (also von Anfang der 2000er Jahre und früher), kann es durchaus sein, dass der Hinweis entweder nicht zu finden ist oder eben tatsächlich nur eine Versicherungssumme zu finden ist und Sätze wie „ein Selbstbehalt sowie UVV in der Gebäudeversicherung sind nicht vereinbart“.

Ab und an sind die Policen ohne UVV doch gar nicht allzu alt; dann kann man hingegen davon ausgehen, dass der Vertrag entweder beim gleichen Wohngebäudeversicherer irgendwann ohne Wertermittlung (meistens von dessen eigenen Agenturen) neu „geordnet“ wurde und die Summe vom Altvertrag einfach übernommen wurde – manchmal passiert dies jedoch auch beim Versichererwechsel und ist einer der typischsten Fehler, den Vermittler da draußen vollziehen.

Nicht zuletzt, weil eine neue, korrekte Ermittlung eine höhere Versicherungssumme = höhere Prämie bedarf und dies dem Vertrieb bzw. dem Abschluss beim Kunden ganz einfach im Weg steht… wer mag es schon, seinem Kunden zu erklären müssen, warum es nun (noch) teurer wird?

Wie vermeidet man eine Unterversicherung in der Gebäudeversicherung?

Hierzu gibt es nun eine einfache und eine komplexere Antwort:

Bei „einfachen“ Wohngebäuden, die sich noch im sechsstelligen Versicherungssummen-Bereich befinden, sollten die (korrekt beantworteten!) Antragsfragen des Versicherers normalerweise ausreichen.

Wenn der Wohngebäudeversicherer tatsächlich „nur“ nach dem Aufbau, der Wohnfläche und dem Grad der Ausstattung fragt, sollte die korrekte Angabe dieser Daten genügen.

Und wenn eben der höchste Ausstattungsstandard genannt wurde, hat der Wohngebäudeversicherer im Schadenfall auch eigentlich keine Handhabe mehr, den Schaden zu kürzen (zumindest nicht aufgrund einer etwaigen Unterversicherung).

Bei vielen Versicherern ist allerdings eine Höchstentschädigungssumme in den Bedingungen zu finden, die dann 1, 1,5 oder 2 Millionen Euro beträgt – und dort ist dann auch Schluss, aber bis zu dieser Grenze sollte der Wiederaufbau „in gleicher Art und Güte“ vom Wohngebäudeversicherer finanziert werden.

Bei Luxusimmobilien und Gewerbe- / Industrieobjekten hingegen bedarf es oft eines Gutachtens, im Idealfall von einem Sachverständigen (kostet aber Geld) oder auf Basis eines anerkannten Wertermittlungsprogramms wie „SkenData“ – dieses muss man aber auch korrekt „befüllen“ können und im Idealfall mit dem in Frage kommenden Versicherer nochmal abgleichen, damit der UVV „safe“ ist.

Welche Rolle spielt der Wert1914 beim Unterversicherungsverzicht in der Gebäudeversicherung?

Wie weiter oben schon angekündigt soll auch der berühmte „Wert 1914“ einmal kurz thematisiert werden:

Manchmal fragt man sich ja, „wie hoch ist mein Haus denn eigentlich versichert?“ und findet dann in vielen Policen nur einen ominösen Wert wie „22.500 Mark“.

Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei diesem Wert um die Summe an Geld, die man im Jahre 1914 benötigt hätte, um das genannte Gebäude neu zu errichten.
Damals war die Währung noch Gold-gedeckt, die Baupreise waren stabil… und man versucht hiermit, eine einheitliche Basis für jeden Gebäude zu definieren, um dann jedes Jahr mit einem neu vom GDV festgelegten Faktor multipliziert errechnen zu können, was der Wiederaufbau alles in allem kosten würde.

Im Jahr 2024 ist eine „Mark“ umgerechnet = 21,35€ Wert, sodass die Versicherungssumme in Euro bei den o.g. 22.500 Mark = ca. 480.300€ wäre (manchmal wird dies sogar in der Police genannt).

[Wer es gerne ganz genau nachlesen möchte, findet auf der Website des o.g. Dienstleisters „SkenData“ hier mehr: https://www.wert14.de/blog/wert-1914-in-der-gebaeudeversicherung/]

Ein häufiger Erklärungsfehler von Vermittlern ist nun aber, dass diese 480.300€ die Höchstgrenze wären – dem ist nicht so!

Wenn Unterversicherungsverzicht in der Gebäudeversicherung gegeben ist, alle Daten korrekt angegeben wurden und der Totalschaden eintritt, muss der Versicherer auch darüber hinaus leisten (bis zur oben erwähnten Höchstentschädigungssumme).

Letztlich ist der Wert14 eher ein fiktiver Wert, an dem die Versicherer die Prämie der Wohngebäudeversicherung berechnen.

Leider gibt es noch immer viele Vermittler, die den Kunden fragen, wie hoch die Versicherungssumme denn sein soll und rechnen dies dann in Mark um… die Probleme sind hier vorprogrammiert, da die meisten Hausbesitzer nur grob den Verkehrswert ihrer Immobilie vor Augen haben und diesen dann fälschlicherweise als Versicherungssumme nennen.

Die Summe, die sie beim Verkauf ihrer Immobilie allerdings bekämen hat rein gar nichts damit zu tun, was es kostet, ein Haus neu zu errichten (von inzwischen neuen behördlichen Auflagen und Mehrkosten hierfür ganz zu schweigen).

Welche Versicherer bieten bei einem Schadensfall einen Unterversicherungsverzicht an?

Inzwischen gibt es fast keine Tarife mehr, in denen kein UVV vereinbar wäre (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Worin es allerdings inzwischen sehr krasse Unterschiede gibt, ist das Verfahren der Versicherer im Teilschadenfall (der naturgemäß viel öfter eintritt als ein Totalschaden):

Was wir bislang nämlich noch so gut wie gar nicht betrachtet haben, ist die Tatsache, dass eine Unterversicherung eben auch bei Alltagsschäden zum Problem werden kann, da der Versicherer bei Feststellung einer Unterversicherung auch den Teilschaden kürzen kann und – je höher der Schaden – dies auch tun wird.

Beispiel:
Nehmen wir wieder den „normalen“ Versicherungsnehmer, der in seiner Police die 22.500 Mark stehen hat und ggf. sogar die Umrechnung in aktuell 480.300€.
Angenommen, es stellt sich (z.B. durch fehlende Quadratmeter) heraus, dass die Versicherungssumme eigentlich 25.000 Mark hätte sein müssen (und damit 533.666€).

Es besteht also eine 10%ige Unterversicherung in der Gebäudeversicherung.

Nun denken viele „naja, für 480.000€ kann ich mir auch ein nettes Haus bauen, dann baue ich eben wieder etwas kleiner auf“ – nein, Pustekuchen!
Denn der Teilschaden wird im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Unterversicherung prozentual zu Tage tritt, somit würden einerseits beim Totalschaden nur 432.000€ statt 480.000€ erstattet und bei einem 40.000€-Schaden bleibe ich auch noch auf 4.000€ Selbstbehalt sitzen…

Und hier trennt sich nun absolut die Spreu vom Weizen, denn in einigen Premium-Tarifen verzichten die Versicherer zum Beispiel bis 5.000€ oder manchmal auch 10.000€ Schadenhöhe auf eine etwaige Leistungskürzung, selbst, wenn eine Unterversicherung festgestellt wird.

Die absolute Spitzenklasse am Markt hingegen sind nur ausgewählten Versicherungsmaklern zugänglich – in diesen Produkten gilt der sogenannte „generelle UVV“, welcher besagt:

Im Teilschadenfall wird generell auf eine Kürzung wegen Unterversicherung verzichtet.
Dies gekoppelt mit weiteren Sonderklauseln (wie bspw. „Neuwert auch ohne Wiederaufbau“) sorgt für das Non-Plus-Ultra an Sicherheit beim Abschluss einer Gebäudeversicherung.

Persönliches Fazit:

Mein Fazit zum Unterversicherungsverzicht in der Wohngebäudeversicherung ist, dass diese Klausel inzwischen eigentlich absolut trivial ist und in jeder Police enthalten sein sollte.

Schaut man sich die Regelungen der Versicherer allerdings im Wortlaut an – also wirklich, indem man mal auf Seite X der Bedingungen nachliest, wie überhaupt eine Versicherungssumme ermittelt wird, auf der überhaupt ein UVV gewährt werden kann und was eine Falschangabe wiederum für Konsequenzen nach sich zieht – merkt man, dass die Klausel mit Vorsicht zu genießen ist.

Und vor allem, dass man diese existenzielle Versicherung wirklich lieber in Hände von Experten gibt, die diese und viele weitere Klauseln, auf die wir im Laufe der folgenden Blogbeiträge noch eingehen werden, analysieren und das passende Deckungskonzept für dich und deine Immobilie(n) raussuchen und vermitteln können. Wenn Sie mehr News über die Wohngebäudeversicherungen möchten, dann schauen Sie regelmäßig auf unserer Homepage rein. Bei Fragen nehmen Sie Kontakt über unser Kontaktformular oder Mail auf. Wir melden uns umgehend. Auch die Wohngebäudeversicherung bei Leerstand ist möglich.

Lucas Walter

Über den Autor:

Lucas Walter ist ein anerkannter Experte im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Auf dieser Homepage teilt er sein Wissen, daß er sich unter anderem bei der Vema als zertifizierter Experte für die private und gewerbliche Gebäudeversicherung erarbeitet hat.