• Innen oder außen?
  • Zu- oder Ableitung?
  • Definiertes Rohr oder nicht?
  • Auf dem Grundstück oder außerhalb?
  • 1.000€, 10.000€ oder >30.000€ Leistung?
  • Selbstbehalt? Dichtigkeits- bzw. Dichtheitsprüfung?
  • Bruch, Undichtigkeit, Muffenversatz, Wurzeleinwuchs… oder was?!Grundlegend kann man sich immer die Frage stellen:
  • „Was gehört eigentlich alles zu den versicherten Sachen in meiner Gebäudeversicherung?“

Zu dieser Frage werde ich wahrscheinlich zu gegebener Zeit mal einen eigenen Beitrag machen, aber einen Teilaspekt dieser Frage lautet:

    • „Wie sieht es denn eigentlich mit den Rohren meines Gebäudes aus?“
      Denn diese verlaufen ja bekanntlich zum Teil innerhalb meines Hauses, es gibt aber auch Rohre, die außen verlaufen; und damit meine ich nicht nur Regenrohre… also was ist die Antwort auf die Frage:
    • „Ist eigentlich der Rohrbruch von allen Zu- und Ableitungen meines Hauses bei der Gebäudeversicherung abgesichert“? Im ersten Moment mag man hieran gar nicht denken, weil man nur die eigenen vier Wände im Kopf hat.

Doch spätestens, wenn man merkt, dass bspw. der Abfluss verstopft ist und einem die Brühe in die Wohnung zurückläuft, wird man ggf. mit der Situation konfrontiert, dass ein Problem im Ableitungsrohr vorliegt – und die Ursache hiervon kann erhebliche Folgen mit oder ohne Wohngebäudeversicherung nach sich ziehen! Nicht jede Gebäudeversicherung zahlt bei Wasserschäden, die durch einen Rohrbruch verursacht wurden.

Definierter Rohrbruch der Versicherungen innerhalb von Gebäuden

Aber von vorne:
In den aktuellen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband Deutscher Versicherer) zur Wohngebäudeversicherung steht geschrieben:
„A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden:
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.3.1.4 der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasserund Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.“
( https://www.gdv.de/resource/blob/37090/85030e2f2518d925d739fd751f523a5a/allgemeine-wohngebaeude-versicherungsbedingungen–vgb-2016—wohnflaechenmodell–data.pdf )

Hier werden also die Zu- und Ableitungen in der Wohngebäudeversicherung in einem Atemzug genannt, wenn es um innenliegende Rohre geht und man sieht auch schon eine erste Abgrenzung, wie weit „innen“ definiert ist (Stichwort: Bodenplatte).

Im nächsten Abschnitt, wenn es um außenliegende Rohre geht, heißt es dann allerdings:

Definierter Rohrbruch der Versicherungen außerhalb von Gebäuden

„A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung (alternativ und ___) oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
A 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
oder
A 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Das Wichtigste zum Thema Abwasserrohrbruch und Versicherung

Hier sieht man nun schon einige Differenzierungen, denn wie anhand des („alternativ und…“) zu erkennen ist, ist erst mal Voraussetzung, dass es sich um Zuleitungen der Wasserversorgung (!) handeln muss (oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen) und dies nun individuell vom Versicherer ergänzt werden kann (aber den Musterbedingungen nach erst mal nicht automatisch enthalten ist).

Auch muss klar sein, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr für die Rohre trägt (also quasi, dass nicht etwa die Stadt dafür zuständig ist) und sie das versicherte Objekt versorgen (oder mitversicherte (!) Anlagen – im Umkehrschluss: falls die Anlage, warum auch immer nicht mitversichert gilt, dann auch das Rohr nicht) oder sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Somit könnte es auch sein, dass sich ein Zuleitungsrohr gar nicht auf dem Grundstück befindet, aber das Gebäude versorgt und, sofern der VN die Gefahr trägt, (was wiederum nur aus der „Abwassersatzung“ der jeweiligen Gemeinde zu erfahren ist), gilt der Rohrbruch (Achtung: der BRUCH, nicht etwa bspw. eine Undichtigkeit, aber dazu kommen wir in einem anderen Artikel zum Thema „Leitungswasser“ allgemein 😉 ) in der Versicherung inkludiert.

Ebenso, wenn sich das Rohr auf dem Grundstück befindet, dann reicht auch, wenn es der Wasserversorgung dient, selbst, wenn es weder dem Haus, noch den zugehörigen Anlagen dient (was in der Praxis aber wohl selten der Fall sein dürfte).

Allerdings gelten diese Rohre, wie man lesen kann, in der Regel wiederum i.d.R. nur mit einem begrenzten Betrag in der Gebäudeversicherung versichert. Im letzten Satz lesen wir nämlich u.a., dass zudem differenziert wird, ob das Rohr außerhalb des Grundstücks oder innerhalb verläuft, was bedeutet:
manche Versicherung bietet hier auch wieder unterschiedliche Deckungen beim Rohrbruch, sodass ein Schaden wenige cm weiter eine andere Entschädigung erhielte, als jener auf dem eigenen Grundstück…

Ich weiß nicht, wie es euch geht, aber selbst mir als Fachmann dröhnt nach dem Lesen und Verstehen (versuchen) solcher Klauseln gern der Kopf… 😉
Die richtige Versicherung bei einem Wasserrohrbruch zu haben, gleicht bei manchem Hauseigentümer wie ein Gewinn im Lotto.
So, aber was ist denn nun mit den ABLEITUNGEN außerhalb, die ich eingangs beim Beispiel der Verstopfung erwähnt habe und um die sich dieser Artikel insbesondere drehen soll?

Schaut man in den Musterbedingungen weiter, herrscht bzgl. Ableitungsrohren in der Wohngebäudeversicherung – bis auf den Punkt „Rückstau“ unter den weiteren Naturgewalten (=Elementargefahren) – gähnende Leere!

Was bedeutet das nun?
Richtig: in der Wohngebäudeversicherung gelten die Ableitungen außerhalb erst einmal grundlegend als NICHT mitversichert!!

Und das kann zu massiven Problemen führen, denn diese Rohre sind weitaus anfälliger für Schäden als die Zuleitungsrohre!

Also:
wenn ich hiergegen versichert sein will, muss ich eine Gebäudeversicherung mit Rohrbruch suchen, in denen die Ableitungen außerhalb des Gebäudes (und idealerweise auf und außerhalb des Grundstücks!) mitversichert gelten; und dies ist einerseits oft nur gegen Zuschlag möglich und/oder die Klausel entpuppt sich nachher doch nur als Teillösung… aber dazu gleich mehr.

Im o.g. Beispiel kann es nämlich sein, dass die Verstopfung nicht nur einmalig auftritt, sondern zum Dauerproblem wird, was dich als Hausbesitzer dazu veranlassen wird, der Ursache auf den Grund zu gehen, indem die Rohre im Rahmen einer Leckortung verfilmt werden.

Und nicht selten stellt sich dann heraus, dass das Rohr mehrere Meter weiter – irgendwo im Vorgarten z.B. – gebrochen, auseinander gerutscht ist (sog. „Muffenversatz“) oder von Wurzeln durchbohrt wurde und somit repariert werden muss.

Und hier stellt sich natürlich die Frage, wer das bezahlt und ob es überhaupt versicherbar ist – und wie ihr euch denken könnt, gibt es wieder verschiedenste Regelungen am Markt, bei denen sich die Spreu vom Weizen trennt.

Hier ein paar Beispiele, wie manche Versicherungen den Punkt (Rohrbruch) gelöst haben:

Die ALLIANZ Versicherung AG bei einem Rohrbruch:

Der größte Sachversicherer Deutschlands hat inzwischen 4 Produktlinien am Start, wovon in der „kleinsten“ (= „Basis“) kein Versicherungsschutz für außenliegende Ableitungsrohre gewährt wird.

Ab der Tariflinie „Smart“ heißt es dann:
„Rohre außerhalb des Gebäudes:
Bruch- und Frostschäden an folgenden Rohren außerhalb und unterhalb des Gebäudes:

• Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung
• Rohre der Heizungs- und Klimaanlagen
• Rohre der Gasversorgung

Rohre, die sich außerhalb Ihres Grundstücks befinden, sind nicht versichert, wenn ein anderer für diese verantwortlich ist.
Beispiel: Rohre der Gemeinde sind nicht versichert. Bei undichten Dichtungen und fehlenden Rohrverbindungen liegt kein Rohrbruch vor.

Unsere Leistung für Bruch- und Frostschäden an Ableitungsrohren ist auf maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.“
Ab der Tariflinie „Komfort“ (wird meines Wissens am meisten vermittelt), wird noch der Spiegelstrich
„• Zu- und Ableitungsrohre von Regenwasser“ ergänzt und die Begrenzung am Ende des Satzes auf 25.000€ erhöht.

(Interessant ist übrigens, dass man hier auch gut erkennen kann, wie die Versicherer möglichst genau definieren wollen, welche Art von Rohren versichert gelten und welche nicht; diesem Detail will ich mich aber künftig in einem Fachartikel zum Thema „Leitungswasser“ näher widmen…).
Und auch die ERGO hat hier ihre eigene Definition:

Die ERGO Gebäudeversicherung zum Thema Rohrbruch:

Im zusätzlich zu vereinbarenden Baustein „Leitungswasser Plus“ heißt es:
„3.2.3.4 Weiterhin ersetzen wir die Kosten für die Reparatur von undichten Ableitungsrohren

• der Wasserversorgung (inkl. deren Entlüftungsrohre);
• von Schwimmbecken (gem. Ziffer 1.6);
• von Zisternenanlagen;
sowie von im Erdreich befindlichen Regenableitungsrohren.

Unter einem Regenableitungsrohr verstehen wir ein allseitig geschlossenes Rohr, welches Niederschlagswasser ableitet.
Nicht dazu gehören (z. B. halb offene) Dachrinnen sowie Drainageleitungen.

Wir zahlen je Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro.“

Es fällt auf, dass die Klauseln beide augenscheinlich beide Schäden an Ableitungsrohren thematisieren und doch völlig unterschiedlich geschrieben sind und interessanterweise kann es nun in beiden Fällen sein, dass ich entweder bei der Allianz oder ERGO im konkreten Schadenfall besser bzw. schlechter versichert bin, denn:

„Bei undichten Dichtungen und fehlenden Rohrverbindungen liegt kein Rohrbruch vor.“ (Allianz) ist das Gegenteil von „Weiterhin ersetzen wir die Kosten für die Reparatur von undichten Ableitungsrohren“ (ERGO). Demnach ist die Definition „undicht“ weitergehend als nur „Bruch- und Frostschäden“, da ein Rohr wie oben schon angeführt nicht nur brechen kann, sondern auch anderweitig beschädigt/undicht werden kann.
Aber: 25.000€ sind auch mehr als 10.000€, sodass bei einem Bruch die Allianz die Nase vorne hat. 😉

Ein anderes Schwergewicht am Markt ist der öffentlich-rechtliche Versicherer aus Bayern, die

Versicherungskammer Bayern (VKB) zum Thema Wohngebäudeversicherung und Rohrbruch:

Bei ihr muss man eine zusätzliche Klausel einschließen – aber das wird einem schon mal gar nicht allzu leicht gemacht, denn:

„Ergänzungsschutz Ableitungsrohre (Voraussetzung für die Versicherbarkeit des Ergänzungsschutz Ableitungsrohre ist die Vorlage eines zum Zeitpunkt der Antragsstellung maximal 3 Jahre alten Dichtigkeitsnachweises!)“

Allein diese Eintrittshürde wirkt in der Tat ziemlich aus der Zeit gefallen… als ich vor 17 Jahren in der Branche gestartet bin, war der Einschluss von Ableitungsrohren bei vielen Gesellschaften entweder gar nicht möglich oder nur mit einer solchen Voraussetzung wie hier (bitte klicken, wenn ich das stattdessen reinkopiere, explodiert der Artikel noch mehr 😉 ):

PDF – BBR Ableitungen VKB

Wie unschwer zu erkennen, ist diese Zusatzvereinbarung furchtbar lang, furchtbar verklausuliert und schließt – immerhin unmissverständlich – alle weiteren Beschädigungen (Muffenversatz, Wurzeleinwuchs etc.) aus…

Die Entschädigungsgrenze bei der VKB beträgt inzwischen 20.000€, was in vielen Fällen reichen mag, aber starre Sublimits haben einerseits keinen „Inflationsschutz“, andererseits können sie im Einzelfall doch immer noch zu niedrig sein.

Wie lautet nun aber eine optimale Klausel in diesem Bereich, die diesen und andere Punkte besser regelt?

BSG/Baloise – VEMA Deckungskonzept für die Wohngebäudeversicherung und Rohrbruch:

„Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes

Für Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes gilt
a) Die Entschädigung ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
b) Ist der Schadenszeitpunkt nicht eindeutig feststellbar, gilt dieser als während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten.
c) Besteht der Versicherungsvertrag länger als 3 Jahre gilt als Zeitpunkt des Schadenseintritts die erstmalige Schadensfeststellung, soweit diese ebenfalls frühestens 3 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrages festgestellt wurde.
d) Werden mehrere Schäden an Ableitungsrohren gleichzeitig festgestellte wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung höchstens zweifach in Abzug gebracht.
e) Der Versicherer kann gegen einen Nachlass von 10 % auf die anteilige Prämie für Leitungswasserschäden die Mitversicherung von Schäden an Ableitungsrohren mit einer Frist von 3 Monaten zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen.“

Ganz einfach „Schäden an“ = kein Ausschluss von Muffenversatz, Wurzeleinwuchs etc. Zudem 10% der Versicherungssumme, was bei den meisten Gebäuden deutlich jenseits der 30.000€ liegen dürfte. On top noch verbesserte Regelungen zur Frage, wann der Schaden eigentlich eingetreten ist, was nicht nur beim Versichererwechsel sehr relevant sein kann und auch die Frage: „was, wenn das Rohr mehrere Beschädigungen aufweist?“ (was nicht selten der Fall ist), ist hier klar geregelt.

Abwasserrohrbruch und die Versicherung – Beispiele für versicherte und unversicherte Schäden

Die Probe aufs Exempel:

Angenommen, es stellt sich heraus, dass das („einfache“) Abwasserohr (also keine Drainage o.ä.) unterhalb der Einfahrt beschädigt ist, weil dort Wurzel eingewachsen sind – und das sogar an mehreren Stellen, sodass die gesamte Einfahrt aufgebaggert werden muss und mehrere Meter Rohr ersetzt werden müssen.
Die Kosten belaufen sich insgesamt auf 18.000€.

Wenn ich nun einfache GDV-Bedingungen ohne Zusatzklausel habe, darf ich diese 18.000€, wie wir gelernt haben, vollständig aus eigener Tasche zahlen – und natürlich auch die Beseitigung der Verstopfung sowie die Leckortung, da der Schaden ja nicht versichert ist.

Erstattung: 0€

Die Allianz ist in dem Beispiel fein raus, da sie klipp und klar nur Bruchschäden versichert, auch, wenn der Wurzeleinwuchs nicht wörtlich definiert wurde – die 18.000€ sind also wohl mein eigenes Problem…

Erstattung: 0€

Bei der ERGO bekomme ich den Wortlaut nach nun 10.000€ ersetzt, da die Klausel „Reparatur von undichten Ableitungsrohren“ heißt und kein Hinweis auf eine Differenzierung zum Wurzeleinwuchs besteht (wäre aber bei spitzfindigen Sachbearbeitern durchaus möglich, wenngleich ich denke, dass ein Richter dem VN hier beistünde, denn das Rohr ist zweifellos undicht geworden; zwar nicht durch bspw. Muffenversatz, aber eben durch die Wurzeln).
Also trage ich wahrscheinlich 8.000€ selbst.

Da ein etwaiger Selbstbehalt meines Wissens nicht für den Baustein „Leitungswasser Plus“ gilt, sollte auch die Tatsache, dass es mehrere Wurzeleinwüchse sind, kein Problem darstellen (wohlgemerkt: Konjunktiv. Im konkreten Fall ist immer interessant, wie Sachbearbeiter die Klauseln auslegen).

Erstattung: 10.000€

Bei der VKB gehe ich nun trotz Zusatzklausel leer aus, da der Wurzeleinwuchs wörtlich ausgeschlossen gilt (falls ich die Klausel überhaupt vereinbart habe).
Erstattung: 0€

Und beim VEMA-Konzept der BSG/Baloise?

Alles kein Problem dem Wording nach!
Volle Erstattung, keine Restkosten, da die 10% bei den meisten Immobilien heute wie gesagt nach Umrechnung auf den aktuellen Wert des Wiederaufbaus wohl bei mind. 30.000€ liegen werden.

Eine etwaige Selbstbeteiligung (die i.d.R. den Beitrag deutlich reduziert beim Abschluss!) wird max. 2x in Abzug gebracht.

Erstattung: 18.000€

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ich hier 4 Versicherer ohne Selbstbeteiligungs-Variante in der Ableitungs-Klausel als Beispiel genommen habe, welche allerdings auch sehr verbreitet ist.

Nicht selten ist dann bspw. die Leistung auf 5.000€ begrenzt mit bspw. allerdings 1.000€ Selbstbehalt…
Einmal mehr sollte klar sein, weswegen das „WORDING“ eines Produkts so immens wichtig ist und nicht etwa die grünen Häkchen in einem Vergleichsportal, denn da sähen alle 4 Versicherer erst mal gar nicht verkehrt aus, aber auf die Details wird eben selten eingegangen – und die sind es, die mich im Schadenfall Tausende von Euro ärmer werden lassen oder eben nicht. Es macht schon einen Unterschied, ob die Versicherung bei einem Wasserschaden im Keller 2 000 Euro übernimmt oder 10 000 Euro.

Wie in den anderen Artikeln bereits immer wieder erwähnt – sucht euch am besten einen VEMA-Makler, um Zugang zu diesen besten Bedingungen am Markt zu bekommen, um bestmöglich gegen das Risiko Wasser und einem daraus resultierenden Wasserschaden abgesichert zu sein! Wir sind nicht nur Experten für die Wohngebäudeversicherung, sondern auch Versicherungsmakler. Sie erhalten von uns Versicherungsschutz für alle Bereiche Ihres täglichen Lebens.

Dazu zählen zum Beispiel die Hausratversicherung (Möbel etc.= Hausrat), Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, private Haftpflichtversicherung, Kfz-Versicherung, Altersvorsorge oder private Unfallversicherung. Für Mieter wie Vermieter haben wir entsprechende Produkte zur Hand.

Testen Sie unseren Service und melden Sie sich bei uns. Wir nehmen umgehend Kontakt mit Ihnen auf. Unsere Beratung ist jederzeit unverbindlich und kostenlos. Nutzen Sie unsere Homepage als Ratgeber für das Thema Gebäudeversicherung. Informieren können Sie sich ferner auf unseren Kanälen auf Facebook, Youtube und Instagram.

Lucas Walter

Über den Autor:

Lucas Walter ist ein anerkannter Experte im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Auf dieser Homepage teilt er sein Wissen, daß er sich unter anderem bei der Vema als zertifizierter Experte für die private und gewerbliche Gebäudeversicherung erarbeitet hat.