Unbenannte Gefahren
Angenommen, es gäbe noch keine Wohngebäudeversicherung.
Was wäre dir wichtig, wenn du dein Haus versichern wolltest?
Was sind unbenannte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung?
Beginnen wir mit einer Analogie:
Angenommen, es gäbe keine Autos.
Was wäre dir bei einem Auto wichtig?
Früher hätte man wahrscheinlich gesagt:
Es soll fahren.
Und Sachen transportieren können.
Gerne viel davon.
Und bequem soll es sein.
Möglichst lange fahren wäre auch gut…
Aber was ist mit elektrischen Scheibenhebern, ABS und Fahrsicherheit, Gewicht, PS, Fahrwerk, Sitzheizung, Klimaautomatik, Navi, Internet, E-Mobilität, Trend zum autonomen Fahren…….?
Vieles davon setzt man heutzutage eigentlich schon fast voraus, wenn man sich ein neues Auto zulegt, oder?
Also wenn man den Wunsch äußern dürfte, was das Auto alles hat, dann lautete dieser wohl:
„Einmal mit alles bitte.“ 😉
Dass das dann aber nicht nur in manchen Bereichen kaum kombinierbar ist (möglichst wenig Gewicht bei möglichst viel Platz z.B.), nein, vielmehr könnten sich wohl nur die wenigsten Menschen ein Auto leisten, das ALLES kann und hat!
Gleiches gilt für eigentlich alle Produkte, die man für Geld kaufen kann – so auch für Versicherungen.
Wieso die längere Einleitung zu einem Thema, dass sich eigentümlicherweise „unbenannte Gefahren“ nennt…?
Vorher aber noch weiter zurück zur Ausgangsfrage – was sollte DEINE Wohngebäudeversicherung alles „können“, also versichern?
Im ersten Aufschlag werden viele wohl direkt an „wenn‘s abbrennt, soll es wieder aufgebaut werden“ antworten (oder soll es eben auch nicht – siehe „Neuwerterstattung ohne Wiederaufbau.
Oder „wenn ein Sturm das Dach abdeckt, wär Versicherungsschutz auch ganz nett…“ oder „wenn halt ein Rohr bricht… solche Sachen halt.“
Inzwischen kämen viele wohl auch auf die Idee, dass es ganz sinnvoll wäre, wenn Überschwemmungen mitversichert wären.
Aber ob man bspw. an Erdbeben oder Erdrutsch denkt, oder sogar an Lawinen; das wird dann wohl doch immer unwahrscheinlicher oder eben subjektiv als notwendiger empfinden, wenn man an einem Hang in den Bergen lebt, statt auf‘m Flachland.
Was wäre aber bspw., wenn Waschbären deine Dämmung anknabbern, wenn ein Baum vom Nachbarn auf dein Haus fällt (oder ein Strommast), wenn ein Specht deine Mauern zerpickt, deine Terrasse von Wurzeln hochgedrückt wird…?
Viel naheliegender noch aber Fragen wie:
Was gilt eigentlich alles als „Feuer“?
Oder „Leitungswasser“ oder „Sturm“?
Was, wenn Regenwasser in mein Gebäude eindringt? Oder wenn etwas explodiert?
Bezahlt meine Versicherung, wenn ich eine Rohrverstopfung feststelle und der Grund dafür eingewachsene Wurzeln in einem Ableitungsrohr sind, die repariert werden müssen?!
Eins steht wohl fest:
Jeder, der sich eines Tages in einem der oben genannten Szenarien wiederfindet, würde sich unweigerlich wünschen, dass die Kosten von der Wohngebäudeversicherung übernommen würden.
Vorm Abschluss mag das aber anders aussehen, hält man doch gerne Leistungen für weit hergeholt oder gar unnötig – schließlich kann oder will man ja sicher nicht zu viel Prämie zahlen, wie wir schon am Beispiel des „eierlegenden Wollmilchautos“ oben gemerkt haben.
Nun hat sich in Deutschland – im Gegensatz zu anderen Ländern – das Prinzip der „benannten Gefahren“ durchgesetzt, wenn es um die Gestaltung von Versicherungsschutz geht, insbesondere bei der Wohngebäudeversicherung.
Die Wohngebäudeversicherung wird im Fachterminus auch „VGV“ genannt = „verbundene Gebäudeversicherung“, wobei das „verbunden“ für die Kombination der versicherbaren Gefahren steht, welche heutzutage im Wesentlichen lauten:
⁃ Feuer
⁃ Leitungswasser
⁃ Naturgefahren (Sturm / Hagel)
und die inzwischen zum Glück immer mehr zum Standard werdenden
⁃ Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
So kann man sich aussuchen, welche dieser Gefahren man denn nun „verbunden“ abschließen will, wobei gelegentlich auch nur Feuer (+ Sturm/Hagel) versichert wird (vor allem bei Leerstand, ein Thema, dem wir uns in Zukunft auch noch widmen werden).
In aller Regel ist aber die Kombination mit Leitungswasser inzwischen die Basis und stellt die „normale“ Ausgestaltung dieser Versicherung dar (wobei x% inzwischen auch die weiteren Elementargefahren hinzugewählt haben).
Kurz: VGV = F + LW + St/H (+EL)
Diese „Grundgefahren“ sind inzwischen in sich – oder separat per Klausel – mit zahlreichen Erweiterungen gespickt, die oft auf den ersten Blick nichts mit der Gefahr selbst zu tun haben (bspw. „Anprall von Fahrzeugen“ innerhalb der Feuer-Gefahr).
Oder es gibt einfach „ausgelagerte“, also von der Grundgefahr losgelöste weitere Klauseln wie bspw. Kostenübernahme bei Rohrverstopfung, Leckortungskosten ohne tatsächlich eingetretenen Leitungswasserschaden (wenn sich z.B. herausstellt, dass gar kein Rohrbruch vorliegt) oder sogar nochmal separat einschließbare „Assistenzleistungen“ wie Schädlingsbekämpfung, Wespennestentfernung, Notheizungsmaßnahmen, Schlüsseldienst… bis hin zur psychologischen Betreuung nach einem Einbruch (meistens als ergänzendes Paket namens „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ zu bekommen).
Nun könnte man ja aber auch ganz anders an das Produkt „Versicherung“ herangehen, indem man erst einmal „alles“ versichert und dann diverse Szenarien als Ausschlüsse deklariert.
Und genau dieses Prinzip gibt es sogar, genannt:
„Allrisk“ oder auch „Allgefahren“-Tarife.
Der Vorteil ist auf den ersten Blick klar, wobei man in der Praxis sagen muss:
Die Liste der Ausschlüsse kann schon beachtlich sein und den Namen schnell ad absurdum führen (mehr dazu folgt weiter unten).
Ein nicht jedem bekannter Vorteil von Allrisk-Tarifen ist, dass die Beweislast, ob es sich um einen Schadenfall handelt, auf den Versicherer verlagert wird, was in Policen benannten Gefahren umgekehrt ist; hier muss man als Versicherungsnehmer nachweisen, dass bspw. Sturm vorlag.
Das Allrisk-Prinzip findet man in Deutschland allerdings eher im Bereich der technischen Versicherungen wie Elektronik- (auch die immer beliebter werdenden PV-Anlagen und deren Versicherungen) oder Maschinen-Versicherungen.
Seit einigen Jahren hat sich aber ein ähnliches Prinzip, das langsam aus dem Segment der Industrie-Versicherung in die Welt der Gewerbe-Versicherung und letztlich in die Privatversicherung „geschwappt“ kam, dem Allrisk-Prinzip angenähert:
Der Einschluss der „unbenannten Gefahren“ in der Gebäudeversicherung, um die es in diesem Artikel letztlich gehen soll.
Klauseln in der Wohngebäudeversicherung zu den unbenannten Gefahren
Denn eine Art „Allrisk“-Police kann man auch umgekehrt aufbauen, indem man zu den benannten Gefahren die „Unbenannte Gefahren-Klausel“ in der Wohngebäudeversicherung hinzu bucht (dies bieten allerdings nicht alle Versicherer an, noch ist es eher die Minderheit am Markt).
Diese bietet letztlich den gleichen Wortlaut wie die Allgefahrendeckung, welche den Versicherungsfall so oder so ähnlich benennt:
„Ihre Wohngebäudeversicherung bezahlt, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“
Dies ist nun bspw. der Wortlaut der Allrisk-Variante der Allianz (Tariflinie „Premium“), während der Tarif „Komfort“ (=benannte Gefahren) lautet:
„In Ihrer Wohngebäudeversicherung können Sie die nachfolgend genannten [!] Gefahren versichern.
Die Wohngebäudeversicherung bezahlt, wenn versicherte Sachen durch eine versicherte [!] Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen.“
Eine Unbenannte Gefahren-Klausel in der Wohngebäudeversicherung macht eine benannte Gefahren-Police also – bis auf die Beweislastumkehr – quasi zur Allrisk-Police, wenngleich man direkt sagen muss:
Wie diese dann nun genau gestaltet ist, ist auch wieder sehr, sehr unterschiedlich…
Ein Beispiel, das immer gern von Vermittlern genannt wird, wenn sie gefragt werden, was denn bspw. unter „unbenannte Gefahren“ im Schadenfall fiele, ist „Sturm unter Windstärke 8“, wobei das nicht nur dem Begriff nach inkorrekt ist (da alles unter Windstärke 8 nach Beaufort eben nicht „Sturm“ genannt wird; 8 selber allerdings auch nur „stürmischer Wind“ und erst 9 = „Sturm“), sondern man auch vortrefflich darüber streiten kann, ob es sich hierbei um eine „unBENANNTe Gefahr“ in der Wohngebäudeversicherung handelt, wenn die Windstärke unter der Gefahr „Sturm“ eben durchaus als Definition derselben ge-/benannt wird.
Manche Versicherer nennen dieses Schadenbeispiel allerdings sogar wortwörtlich in ihren Angeboten (in den Bedingungen steht es dann nicht unbedingt so klar deklariert, aber dass der Versicherer sich hier dann rausreden wollen sollte, halte ich für unwahrscheinlich).
Andere haben es allerdings sogar direkt wieder in den Ausschlüssen der UG-Klausel enthalten (bspw. die GEV, unten mehr).
Manchmal wird auch darüber diskutiert, ob das Wort „unvorhergesehen“ auch als „plötzlich“ zu werten ist und somit das eingangs genannte Beispiel der Wurzeln, die die Terrassenplatten hochdrücken gar nicht unter „Unbenannte Gefahren“ in der Wohngebäudeversicherung fällt.
Die Hauptproblematik der nicht vorhandenen Vergleichbarkeit liegt aber insbesondere in der – nicht selten wieder seeeeehr langen – Liste der Ausschlüsse innerhalb der UG.
Ein Beispiel gefällig? (Hier nun die GEV)
„Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
• durch Gefahren, die nach A 1 und A 3 bis A 6 versichert oder versicherbar sind. Der Versicherungsschutz für die dort genannten Gefahren wird über A 6.10 weder eingeschlossen noch erweitert;
• durch Risiken, deren Indeckungnahme durch die Grundeigentümer-Versicherung VVaG abgelehnt wurden;
• durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen-kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-bruch, Grundwasser, Sturmflut;
• durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
• durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-volution, Rebellion oder Aufstand;
• berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt (Verfügung von hoher Hand);
• an oder durch Pflanzen und Tiere;
• durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
• durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
• durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen (mitversichert bleiben Risse, die durch ein plötzliches Ereignis entstanden sind), Verfall, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten oder Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm und holzzerstörende Pilze;
• durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
• durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
• an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig hergestellt sind;
• durch wetterbedingte Luftbewegungen von nicht mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala.“
(…und dann folgt in diesen Bedingungen noch eine Aufzählung der nicht innerhalb der UG versicherten SACHEN…)
Mitunter am interessantesten ist gleich der erste Ausschluss, weil er nicht nur einer der gängigsten und im Schadenfall gleich nervigsten sein kann, er ist auch eigentlich kein einzelner, sondern mehrere Ausschlüsse auf einmal…
Klauseln einfach erklärt.
Was bedeutet das?
Nun, unter den „benannten Gefahren“-Klauseln wie „Leitungswasser“ (die hier selbst erst einmal ausgeschlossen werden, da sie ja nicht nochmal über Unbenannte Gefahren versichert sein können, was aber eig. auch logisch ist) sind bspw. bereits Ausschlüsse deklariert (bspw. „Planschwasser“), welche durch diesen Satz somit weiterhin in der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen bleiben.
Merke also:
=> ein allgemeiner Ausschluss wird durch UG in der Regel NICHT „geheilt“!
Der zweite Satz ist aus meiner Sicht direkt im Allgemeinen sehr fragwürdig formuliert, denn selbst als Fachmann stellt sich mir hier die Frage, inwieweit auszulegen ist, welchen Risiken dieser Versicherer gegenüber „Deckung ablehnt“…?!
Dann werden die Gefahren der Elementarversicherung ausgeschlossen, was aus meiner Sicht nicht nötig wäre, da die Unbenannte Gefahren-Klausel in der Wohngebäudeversicherung meines Wissens ohnehin überall nur zusammen mit der EL-Klausel abgeschlossen werden kann… zusätzlich wird hier auch Grundwasser und Sturmflut in einem Atemzug mit genannt, was leider üblich ist.
Dann ein weiterer beliebter Ausschluss:
eindringender Regen (oder auch Schnee) ist ein häufiges Schadenbild, das meist auf Mängel am Gebäude zurückzuführen ist, wofür Versicherer – nachvollziehbar – keinen Versicherungsschutz bieten wollen.
Manche Versicherer haben dies aber mit einem Sublimit als Zusatzklausel inzwischen mitversichert, zum Beispiel 1.000€ auf erstes Risiko.
Weitere Punkte wie Krieg, Kernenergie oder Verfügungen der Staatsgewalt sind Gang und Gäbe…
Schäden „durch oder an Tieren“ ist bspw. eine Regelung, die bei anderen Versicherern auch oft genannt ist, bei manchen allerdings wird es ganz klar als Bestandteil der UG beworben (bspw. Domcura).
Fairerweise muss man sagen, dass mehrere Szenarien bzgl. Schäden durch Tiere bei GEV wiederum in anderen Klauseln enthalten ist.
Der Ausschluss aufgrund „fehlerhafter Konstruktion“ etc. könnte im Schadenfall dann allerdings durchaus zu Problemen führen, wenn bspw. Gebäudeteile einstürzen und die Diskussion um einen Baumangel durch den Versicherer angeführt wird… oder eben auch die “mangelhafte Instandhaltung“, welche allerdings ein generelles Problem in „normalen“ Versicherungsprodukten werden können, Stichwort „Obliegenheiten“ (behandeln wir künftig in einem anderen Beitrag).
Der nächste Punkt greift nun quasi auch ein, wenn es um Abnutzung etc. geht… hier kann man den Begriff der „Plötzlichkeit“ erstmals klar deklariert finden, der meines Erachtens im Zusammenhang mit „Reißen“ schon bitter nötig ist, da sonst viele erdenkliche Schadenfälle direkt „raus“ wären.
Baumaßnahmen auszuschließen (immerhin nur auf eigenem Grundstück) ist auch nachvollziehbar.
Hierfür gibt es eigenständige Bauleistungsversicherungen inkl. Absicherung der Altbausubstanz, die nicht ohne Grund ordentlich Prämie kostet und oft an einige Zeichnungsvoraussetzungen und Obliegenheiten geknüpft ist.
„Mängel die bei Abschluss bereits vorhanden waren und… bekannt sein mussten“ – sollte nachvollziehbar sein… das Streitpotential beim Vorwurf durch den Versicherer gleichermaßen.
Nicht bezugsfertig „hergestellte“ Gebäude und Gebäudeteile ist ein Ausschluss, den man auch in den meisten Leitungswasser-Klauseln am Markt findet (auch hier gibt es interessante Urteile, auf die ich jetzt aber nicht weiter eingehen möchte).
Zu guter Letzt den bereits weiter oben genannten Ausschluss von Windstärke < 8. Wie erwähnt oft das Paradebeispiel, wenn man von „UG“ spricht und in diesem Fall doch ganz klar keine UG… 14 Spiegelstriche mit Ausschlüssen haben wir hier also, fast jeder mit mehr als einem Unterpunkt. Da kann man schon mal schmunzeln, wenn man von „ALLgefahren“ spricht. Und eines hatte ich noch gar nicht angeführt – direkt am Anfang steht „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“, was letztlich bedeutet, dass all die genannten Ausschlüsse auch als Folgeschäden von anderen Schäden nicht als versichert gelten, was bei anderen Versicherern wiederum anders deklariert sein kann…
Eines haben alle Unbenannte Gefahren-Klauseln bei den Versicherungen gemeinsam: Sie sind mit einem Selbstbehalt ausgestaltet, der mindestens 150€, eher 500€ aufwärts (manchmal auch 10% des Schadens, mindestens 500€, maximal 5.000€ oder ähnlich) beträgt. Dies ergibt auch Sinn, damit nicht jeder hinfallende Teller, der eine Schramme verursacht, mitversichert wäre. Wenn man auf der Suche nach einer möglichst kurzen Liste an Ausschlüssen, also weitestgehende UG-Definition ist, kommt man an den Deckungskonzepten der Maklergenossenschaft VEMA definitiv nicht vorbei, wie beispielsweise hier bei der „AIG“: „ Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, sofern nicht nachstehend ausgeschlossen.
1. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
• die nach §§ 2 – 6 dieser Bedingungen versichert oder versicherbar sind. Eingeschlossen bleiben die dort benannten Ausschlüsse.
• durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;
• durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen (mitversichert bleiben Risse die durch ein plötzliches Ereignis entstanden sind), Verfall, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten oder Schädlinge (Marder und Waschbären gelten nicht als Schädlinge);
• berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt (Verfügungen von hoher Hand);
• durch Verwitterung von Sachen im Freien;
• an Tieren und Pflanzen.“
Hier haben wir nur 6 Spiegelstriche, die wir uns nun einmal näher anschauen: Nicht nur, dass im einleitenden Satz nichts von „unvorhergesehen“ steht – eine große Besonderheit ist der Satz: „Eingeschlossen bleiben die dort benannten Ausschlüsse.“ (in einem anderen Deckungskonzept noch unmissverständlicher als „MITVERSICHERT gelten die dort benannten Ausschlüsse“ = BSG/Baloise). => das stellt direkt klar, dass NUR und ausschließlich die dann folgend genannten Ausschlüsse gelten und man nicht Gefahr läuft in einen Ausschluss der Grundgefahren zu stolpern.
==> allgemeine Ausschlüsse werden gegen den Trend also durch diese Verklausulierung tatsächlich erst einmal „GEHEILT“!
Ungeachtet dessen fehlen hier essentielle Ausschlüsse, wie wir sie oben bei GEV lesen durften:
⁃ Baumaßnahmen sind nicht ausgeschlossen
⁃ Schwamm auch nicht (eigentlich überall einer DER Ausschlüsse überhaupt)
⁃ Sturmflut „vermisst“ man irgendwie…
Kurzum:
Dieses Wording ist so ziemlich das kundenfreundlichste, welches am Markt vorzufinden ist (zusammen mit den verbesserten Bedingungen bzgl. Obliegenheitsverletzungen etc.) und somit mit den anderen Deckungskonzepten der VEMA meines Erachtens das Beste, was man zur Zeit abschließen kann, wenn man seine Immobilie so umfangreich wie möglich versichert wissen möchte.
Zum Vergleich mögen einige Maklerkollegen nun anführen, dass bspw. die Tarife des Assekuradeurs „Konzept & Marketing“ (kurz K+M) das Non-Plus-Ultra seien, da diese als Allrisk aufgebaut sind.
Dem muss ich persönlich leider entgegnen, dass die dortige Liste der Ausschlüsse alleine 30 (!) Spiegelstriche aufweist und die Leserlichkeit i.S.d. Verbraucherfreundlichkeit sehr zu wünschen übrig lässt – ein Beispiel gefällig?
Ausschluss 26:
„Schäden an versicherten Sachen, die durch Personen verursacht wurden – Einschlüsse siehe Abschnitt C § 6 Nr. 2, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 b), 18 a), 18 b), 18 c), 18 d), 18 e), 18 f), 18 g), 18 h), 18 i), 18 j), 18k), 18 l) und 18 m) (ab Seite 18)“
Da wird einem doch schwindelig… 😉
Es mag noch zwei Kandidaten am Markt geben, die im Allrisk-Bereich ggf. im ein oder anderen Bereich allein durch die Tatsache der Beweislastumkehr auf den ersten Blick besser erscheinen mögen:
HISCOX „Haus & Kunst“, was aber einerseits ein Nischen-Kombiprodukt für wohlhabende Mandanten mit einem Hausrat von mindestens 150.000€ zu bekommen ist.
Auf der anderen Seite die Allianz mit ihrer oben bereits erwähnten Allrisk-Variante „Premium“, die aber nicht nur keinerlei verbesserte Regelungen im Bereich der Obliegenheiten hat; die Prämie ist bei allen von mir durchgeführten Berechnungen beim Faktor 4-7 (sprich: wenn du ca. 500€ mtl. und mehr für deine Gebäudeversicherung aufbringen willst, kannst du dir den Tarif mal anschauen, ansonsten spar dir die Zeit ;-)).
Fazit:
Es gibt am Markt einige Versicherer, die inzwischen auch im Privatsegment – sowohl in der Wohngebäude- als auch Hausrat-Versicherung – Allrisk-Tarife, eher aber benannte Gefahren-Tarife mit Option des UG-Einschlusses anbieten.
Diese UG-Klauseln sind extrem unterschiedlich geschrieben und zum Teil undurchsichtig bzw. bergen dem Wortlaut nach durchaus einiges Streitpotential.
Die speziellen Deckungskonzepte der VEMA bieten UG-Klauseln, welche die (ohnehin „saustarken“ Wordings) auf ein z.T. noch höheres Level als Allrisk-Tarife heben!
Wenn du dein Haus also optimal versichern wissen willst, wende dich am besten an Makler, die Zugriff auf diese Sonderkonzepte haben – und die im besten Fall hier auch nochmal genau wissen, wo die Unterschiede liegen und dich optimal hierzu beraten können.
Über den Autor:
Lucas Walter ist ein anerkannter Experte im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Auf dieser Homepage teilt er sein Wissen, daß er sich unter anderem bei der Vema als zertifizierter Experte für die private und gewerbliche Gebäudeversicherung erarbeitet hat.